Leinenpflicht für Hunde 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Amt Creuzburg! 

Auf Grund wiederholter Vorkommnisse in der letzten Zeit möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass laut § 12 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften nur an der Leine geführt werden dürfen. 

Ordnungswidrig i. S. v. § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt. 

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. 

Ich bitte um Beachtung! 

Rainer Lämmerhirt
- Bürgermeister -

Hinweis der Jagdgenossenschaft Mihla

Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Regelungen des Thüringer Waldgesetzes für das Führen von Hunden nicht eingehalten wird.

Thüringen verfügt über ein sehr strenges Regelwerk zum Führen von Hunden an der Leine. So müssen dort das ganze Jahr über Hunde im Wald generell an der Leine geführt werden – völlig unabhängig von der Brut- und Setzzeit der dort lebenden Wildtiere.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung wird immer wieder beobachtet, wie Hunde in Waldbereichen „von der Leine“ gelassen werden. Sie beunruhigen dann das Wild. Wenn Jäger unterwegs sind, wird dadurch sogar der eigene Hund gefährdet!

Daher appelliert der Vorstand der Jagdgenossenschaft Mihla, die Leinenpflicht in den Wäldern unbedingt einzuhalten! Dies gilt ganz besonders auch für das Mihlaer Tal, die Wege zum und auf dem Harsberg!

- Vorstand der Jagdgenossenschaft Mihla -